Dabei sei C. mit dem Oberkörper (Bauch nach unten) auf der Massageliege gelegen und mit den Beinen auf dem Boden gestanden. Der Berufungskläger sei von hinten an C. herangetreten, nachdem er sich ein Kondom, was er später im Abfalleimer im Massageraum entsorgt habe, übergezogen habe. C. habe durch den Analverkehr teilweise Schmerzen erlitten (act. B 2/15/4).