Der Berufungskläger habe C. während der Massagen jeweils die Unterhose heruntergezogen, ein schwarzes Sextoy/Lustkugeln (inklusive Gleitmittel) anal bei ihm eingeführt, dieses für 10 – 20 Minuten im Anus belassen, weiter massiert und sei sodann, nachdem er das Sexspielzeug entfernt habe, mit seinem Penis anal bei C. eingedrungen oder habe dies zumindest versucht, was ihm teils aufgrund von Erektionsproblemen nicht ganz gelungen sei. Dabei sei C. mit dem Oberkörper (Bauch nach unten) auf der Massageliege gelegen und mit den Beinen auf dem Boden gestanden.