2.1.1 Tatvorwurf Dem Berufungskläger wird vorgeworfen, dass es vor C. 16. Geburtstag – in der Zeit vor dem 28. August 2020 (Ende des Schutzalters von C.) – zweimal zu analem Geschlechtsverkehr mit C. gekommen sei. Der Berufungskläger habe C. während der Massagen jeweils die Unterhose heruntergezogen, ein schwarzes Sextoy/Lustkugeln (inklusive Gleitmittel) anal bei ihm eingeführt, dieses für 10 – 20 Minuten im Anus belassen, weiter massiert und sei sodann, nachdem er das Sexspielzeug entfernt habe, mit seinem Penis anal bei C. eingedrungen oder habe dies zumindest versucht, was ihm teils aufgrund von Erektionsproblemen nicht ganz gelungen sei.