- Dispositiv Ziff. 15: Entschädigung von RA AA. als amtliche Verteidigerin - Dispositiv Ziff. 16: keine Entschädigung an Berufungskläger Seite 15 Der Sachverhalt betreffend der rechtskräftig gewordenen Delikte gilt somit als erstellt. Es wird demnach im Rahmen der Strafzumessung auf diesen erstellten Sachverhalt sowie die vorinstanzliche Beurteilung abgestellt (vgl. nachfolgend Erwägung 4).