1.2 Rechtsmittellegitimation Der Berufungskläger ist mit Urteil des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 verurteilt worden. Folglich hat er ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung dieses Entscheides und ist zur Einreichung der Berufung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 1.3 Rechtskräftige Urteilspunkte Festzuhalten ist, dass im Urteil der 3. Abteilung des Kantonsgerichts vom 9. September 2022 (SA3 22 5) folgende Punkte nicht angefochten und demzufolge gestützt auf Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO rechtskräftig geworden sind: - Dispositiv Ziff. 1 - Dispositiv Ziff. 2