Erwägungen 1. Formelles 1.1 Zuständigkeit Auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen zur örtlichen und sachlichen Zuständigkeit kann verwiesen werden (Art. 82 Abs. 4 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]; act. B 3/Erwägung 1). Bezüglich der sachlichen Zuständigkeit des Obergerichts ist auf Art. 26 Justizgesetz (JG, bGS 145.31) hinzuweisen, wonach das Obergericht Berufungs- und Beschwerdeinstanz in der allgemeinen Strafrechtspflege ist.