f) An Schranken stellte die Verteidigung ein leicht modifiziertes Rechtsbegehren, indem sie nunmehr die von der Vorinstanz hinsichtlich der Art. 187 StGB und Art. 196 StGB angenommene echte Konkurrenz akzeptierte und den diesbezüglichen Berufungsantrag in der Berufungserklärung ausdrücklich zurückzog (act. B 17/4f und act. B 1/1). Seite 13 Auf die entsprechenden Ausführungen und Angaben in den in lit. a - f vorstehend angeführten Schriftstücken wird, soweit für die Beurteilung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen sein.