b) Mit Verfügung vom 29. Dezember 2022 wurde der Staatsanwaltschaft sowie den Privatklägern 1 und 2 Gelegenheit gegeben, einen schriftlichen und begründeten Nichteintretensantrag und/oder eine schriftliche Anschlussberufung einzureichen (act. B 4). c) Mit Verfügung des Einzelrichters des Obergerichts vom 3. Januar 2023 wurde dem Berufungskläger im Berufungsverfahren die amtliche Verteidigung gewährt und Rechtsanwältin AA. damit beauftragt (act. B 5). d) Die Rechtsvertreterin des Privatklägers 1 beantragte mit Eingabe vom 20. Januar 2023 die Abweisung der Berufung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Berufungsklägers (act. B 6).