Seite 12 15. Rechtsanwältin AA. wird für ihre Bemühungen als amtliche Verteidigerin insgesamt mit CHF 39'131.20 (inkl. Barauslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt, wobei sie infolge Akontozahlung vom 17. Dezember 2021 in Höhe von CHF 10'000.00 noch mit CHF 29'131.20 zu entschädigen ist. 16. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung zugesprochen. Auf die Begründung des vorinstanzlichen Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.