werden dem Beschuldigten zu 9/10 und dem Staat zu 1/10 auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung werden die auf den Beschuldigten entfallenden Kosten der amtlichen Verteidigung vorläufig vom Staat getragen. A. ist zur Rückzahlung von CHF 35'218.10 (9/10 des Honorars der amtlichen Verteidigerin) verpflichtet, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 Bst. a StPO).