8. A. wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten (Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB). 9. A. wird es ferner für die Dauer von fünf Jahren verboten, mit unter 16-jährigen Knaben direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren (Art. 67b Abs. 1 und 2 StGB). 10. Mit den beschlagnahmten Gegenständen ist wie folgt zu verfahren: 10.1 Folgende Gegenstände sind dem Beschuldigten auszuhändigen: