Der Vollzug der Geldstrafe wird bedingt aufgeschoben unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren (Art. 42 Abs. 1 StGB). Seite 11 6. A. wird zudem verurteilt zu einer Busse von CHF 800.00, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von acht Tagen (Art. 106 StGB). 7. Es wird eine ambulante Behandlung angeordnet (Art. 63 StGB). Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird nicht zu Gunsten der ambulanten Behandlung aufgeschoben (Art. 57 Abs. 1 StGB).