A. wurde als Beschuldigter befragt (act. B 2/60). Die Parteien verzichteten auf eine öffentliche Urteilsverkündung (act. B 2/ 59). Am 9. September 2022 wurde das Urteilsdispositiv versandt (act. B 2/65). Gleichentags wurde vom Kantonsgericht beschlossen, dass A. nicht aus dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen sei (act. B 2/66). Am 15. September 2022 meldete die Staatsanwaltschaft Berufung an (act. B 2/67). Die Verteidigerin von A. meldete am 16. September 2022 ebenfalls Berufung an (act. B 2/71). Am 1. November 2022 ging