B 2/1.1.4.3 und 1.1.4.3.2) wurden durch die Kantonspolizei Einvernahmen mit G. durchgeführt, welche audiovisuell aufgezeichnet wurden. Am 4. Mai 2021 und 25. Mai 2021 wurde A. erneut durch die Kantonspolizei einvernommen (act. B 2/1.2.1.9 und 1.2.1.10). Die Kantonspolizei führte am 12. Mai 2021 (act. B 2/1.1.5.2 und 1.1.5.2.1) eine Videoeinvernahme mit D. und am 28. Mai 2021 eine Videoeinvernahme mit Q. (act. B 2/1.1.6.2 und 1.1.6.2.1) durch. Am 3. Juni 2021 wurde A. unter Auflagen beziehungsweise Ersatzmassnahmen aus der Untersuchungshaft entlassen und in diesem Zusammenhang eine Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft durchgeführt (act.