eine Videoeinvernahme mit F. durch. Die Untersuchungshaft für A. wurde mit Verfügung des Einzelrichters des Kantonsgerichts vom 15. April 2021 um weitere zwei Monate bis 10. Juni 2021 verlängert (act. B 2/4.3.16). Am 16. April 2021 wurde eine zweite Hausdurchsuchung am Wohnort von A. angeordnet (act. B 2/4.2.5). Gleichentags erfolgte eine weitere Einvernahme von A. durch die Kantonspolizei (act. B 2/1.2.1.7 und 1.2.1.8). Am 21. April 2021 (act. B 2/1.1.4.2 und 1.1.4.2.1) sowie am 29. April 2021 (act. B 2/1.1.4.3 und 1.1.4.3.2) wurden durch die Kantonspolizei Einvernahmen mit G. durchgeführt, welche audiovisuell aufgezeichnet wurden.