5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten des Beschuldigten, eventualiter zulasten des Staates. im Berufungsverfahren: Die Berufung des Beschuldigten sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beschuldigten abzuweisen. d) des Privatklägers 2 und Berufungsbeklagten 3: im erstinstanzlichen Verfahren (sinngemäss): 1. Der Beschuldigte sei der sexuellen Handlung mit Kindern schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. 2. Es sei von den vom Beschuldigten zivilrechtlich anerkannten Forderungen Vormerk zu nehmen. im Berufungsverfahren: