1. Der Beschuldigte sei im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen und angemessen zu bestrafen. Seite 6 2. Gegen den Beschuldigten sei ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot auszusprechen. 3. Der Beschuldigte sei zu verpflichten, C. eine Genugtuung nach richterlichem Ermessen, mindestens aber in der Höhe von CHF 8'000.00, zuzüglich Zins zu 5% seit dem 16. Februar 2019 zu bezahlen. 4. Die Rechtsvertretung des Privatklägers sei gemäss der beiliegenden Honorarnote inklusive Barauslagen und MWST zu entschädigen.