5. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 14 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) seien die Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Verfahrens mindestens zu ¼ vom Staat zu tragen und lediglich im Restbetrag A. aufzuerlegen; 6. Die Kosten des Berufungsverfahrens (inklusive Kosten der amtlichen Verteidigung) seien vollumfänglich auf die Staatskasse zu nehmen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWSt) zu Lasten des Staates. c) des Privatklägers 1 und Berufungsbeklagten 2: im erstinstanzlichen Verfahren: