- der mehrfachen Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder im Sinne von Art. 136 StGB zum Nachteil von - F. sowie - G.; im Übrigen sei Ziff. 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 zu bestätigen; 3. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei A. zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten zu verurteilen, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs;