2. In Abänderung der Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei A. von folgenden Vorwürfen freizusprechen: - der teilweise mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB zum Nachteil von C., soweit dies den Analverkehr im Massageraum betrifft; - der mehrfachen Abgabe von Betäubungsmitteln an Personen unter 18 Jahren im Sinne von Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G.;