16. Die amtliche Verteidigerin beziehungsweise deren Stellvertreter seien gemäss der eingereichten Honorarnote zuzüglich MWST zu entschädigen; ¾ der Kosten der amtlichen Verteidigung seien einstweilen vom Staat zu tragen, ¼ sei definitiv vom Staat zu tragen; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich MWST). Seite 5 an Schranken: 1. Der angefochtene Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2022 (Verfahren Nr. SA3 22 5) sei hinsichtlich der Dispositiv-Ziffern 3, 4, 7 sowie 14 aufzuheben;