11. C. sei eine Genugtuungsforderung von CHF 2'500.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 28. August 2020 sowie eine vom Gericht zu bemessende, angemessene Entschädigung für die anwaltliche Vertretung von C. zuzusprechen, im Übrigen sei die Zivilforderung von C. abzuweisen beziehungsweise eventualiter auf den Zivilweg zu verweisen; 12. Es sei von der Anerkennung der Genugtuungsforderung gegenüber D. in Höhe von CHF 3'000.00 zuzüglich Zins zu 5% seit 10. Februar 2021 sowie der Anerkennung der Entschädigung für die anwaltlichen Bemühungen des Rechtsvertreters von D. in der Höhe von CHF 1'000.00 zuzüglich MWST Vormerk zu nehmen;