9. Das Gericht habe gemäss dem geltenden Recht über die Anordnung eines Tätigkeitsverbots mit regelmässigem Kontakt zu Minderjährigen zu entscheiden; 10. Dem Beschuldigten sei es für die Dauer von fünf Jahren zu verbieten, mit unter 16-jährigen Knaben direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren;