Seite 4 5. Der Vollzug der vom Beschuldigten noch nicht vollzogenen Reststrafe sei zu Gunsten einer ambulanten Massnahme mit einer Probezeit von drei Jahren bedingt aufzuschieben; 6. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft zu entlassen; 7. Der Beschuldigte sei zudem zu verurteilen zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 zu, bedingt aufgeschoben mit einer Probezeit von drei Jahren, sowie einer Busse von CHF 500.00, entsprechend fünf Tagen Ersatzfreiheitsstrafe; 8. Es sei für den Beschuldigten Bewährungshilfe anzuordnen;