19bis BetmG zum Nachteil von E. sowie gemäss Art. 19a Ziff. 1 BetmG (betreffend Zeitspanne vom 29. August 2019 bis 10. Februar 2021);  sowie der mehrfachen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (Art. 33 Abs. 1 lit. a WG i.V.m. Art. 33 Abs. 2 WG und Art. 34 lit. d WG) schuldig zu sprechen; 3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen; 4. Der Beschuldigte sei zu verurteilen zu einer Freiheitsstrafe von maximal 24 Monaten, unter Anrechnung der Untersuchungshaft und des vorzeitigen Strafvollzugs;