 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C., F., D. und G.,  der mehrfachen versuchten sexuellen Handlung mit Minderjährigen gegen Entgelt, einmalig zum Nachteil von E. und einmalig zum Nachteil von G.;  des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Art. 95 Abs. 1 lit. e SVG);  der mehrfachen Pornografie (Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB);  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG zum Nachteil von E. sowie gemäss Art.