b der Anklageschrift) sowie teilweise zum Nachteil von G. (Ziff. 1.5. lit. b der Anklageschrift);  des Vorwurfs der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG zum Nachteil von G. (Anklagesachverhalt Ziff. 1.5. lit. d);  des Vorwurfs des mehrfachen Betäubungsmittelkonsums betreffend Zeitspanne vom 9. Februar 2018 bis und mit 28. August 2019 (teilweise Ziff. 1.8. der Anklageschrift;  des Vorwurfs des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Minderjährige (Anklagesachverhalte Ziff.