a Abs. 3 und Abs. 4 der Anklageschrift);  des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F., soweit dieser die angeklagten Zungenküsse betrifft (teilweise Ziff. 1.3. lit. a der Anklageschrift);  des Vorwurfs der mehrfachen, teilweise versuchten mehrfachen sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt zum Nachteil von C. (Ziff. 1.2. lit. b der Anklageschrift), von D. (Ziff. 1.4. lit. b der Anklageschrift) sowie teilweise zum Nachteil von G. (Ziff.