 des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von E. (Ziff. 1.1. lit. a der Anklageschrift);  des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von C., soweit dieser den angeklagten mehrfachen Analverkehr sowie den Vorfall im Wintergarten betrifft (Ziff. 1.2. lit. a Abs. 3 und Abs. 4 der Anklageschrift);  des Vorwurfs der sexuellen Handlungen mit Kindern zum Nachteil von F., soweit dieser die angeklagten Zungenküsse betrifft (teilweise Ziff.