Seite 3 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens seien – unter Berücksichtigung einer Gebühr der Staatsanwaltschaft für die Vertretung der Anklage von CHF 500.00 – dem Beschuldigten aufzuerlegen. b) des Beschuldigten und Berufungsklägers: im erstinstanzlichen Verfahren: 1. Der Beschuldigte sei hinsichtlich