4. Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67b StGB für die Dauer von 5 Jahren zu verbieten, mit unter 16-jährigen Knaben direkt oder über Drittpersonen Kontakt aufzunehmen, namentlich auf telefonischem, schriftlichem oder elektronischem Weg, sie zu beherbergen, zu beaufsichtigen, zu pflegen oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. 5. Dem Beschuldigten sei im Sinne von Art. 67 StGB lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, zu verbieten.