2. Er sei – unter Anrechnung der erstandenen Untersuchungshaft von 152 Tagen sowie des vorzeitigen Strafvollzugs – zu einer Freiheitsstrafe von 6 ½ Jahren zu verurteilen. Er sei zudem zu einer unbedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00 und zu einer Busse von CHF 1'000.00 zu verurteilen. Bei schuldhafter Nichtbezahlung der Busse beträgt die Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage. 3. Es sei eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB anzuordnen.