1. A. sei schuldig zu sprechen  der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB;  der mehrfachen, teils (versuchten) sexuellen Handlungen mit Minderjährigen gegen Entgelt gemäss Art. 196 StGB (teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB);  der mehrfachen Pornografie gemäss Art. 197 Abs. 1, 4 und 5 StGB;  des mehrfachen Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder gemäss Art. 136 StGB;  der mehrfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gemäss Art. 19bis BetmG und Art.