der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind - soweit vorhanden - beizulegen (Art. 42 BGG). Die Beschwerde hat in der Regel keine aufschiebende Wirkung (Art. 103 BGG). 6. Mitteilung an: - Beschuldigte, eingeschrieben mit Rückschein - Staatsanwaltschaft (SV 20 262), Herisau, mit Gerichtsurkunde - Vorinstanz (SE1 20 16), mit interner Post - Amt für Finanzen (nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist), mit interner Post - Kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister, mit interner Post Der Obergerichtsvizepräsident: Die Gerichtsschreiberin: