1. In Gutheissung der Berufung ist die Beschuldigte B. als Halterin des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild D. im Sinne von aArt. 6 Abs. 5 OBG verantwortlich für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG, begangen am 29. September 2019. 2. Die Beschuldigte wird verpflichtet eine Ordnungsbusse von CHF 250.00 zu bezahlen. Es wird keine Ersatzfreiheitsstrafe ausgesprochen. 3. Die Verfahrenskosten, bestehend aus