2020, N. 2 zu Art. 436 StPO). Die Beschuldigte ist vor beiden Instanzen vollumfänglich unterlegen, weshalb ihr keine Entschädigung zusteht. Die Staatsanwaltschaft hat - wie erwähnt - ebenfalls keinen Anspruch auf eine Entschädigung (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O., N. 2 zu Art. 423 StPO). Seite 16 Demnach erkennt das Obergericht: