Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren wird auf CHF 800.00 festgesetzt (Art. 29 Abs. 1 lit. b Gebührenordnung). Dazu kommt vor zweiter Instanz eine Gebühr von CHF 400.00 für die Erhebung und Begründung der Berufung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 26 Abs. 1 lit. c Gebührenordnung). Insgesamt hat die Beschuldigte somit Verfahrenskosten von CHF 2'000.00 zu übernehmen (Art. 426 Abs. 1 StPO und Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Erst- und zweitinstanzliche Entschädigung