Im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens ist eine Ersatzfreiheitsstrafe ausgeschlossen. Wird die Busse nicht innert Frist bezahlt, wird das ordentliche Strafverfahren eingeleitet (aArt. 6 Abs. 3 OBG). Demgegenüber können im ordentlichen Verfahren ausgesprochene Ordnungsbussen grundsätzlich mit einer Ersatzfreiheitsstrafe verbunden werden (derselbe, a.a.O., N. 7 zu Art. 1 OBG; vgl. dazu auch STEFAN HEIMGARTNER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Auf. 2019, N. 15 zu Art. 106 StGB mit weiteren Hinweisen). Für die Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe ist indes allein das Verschulden massgebend (BGE 134 IV 97 E. 6.3.7.1).