Eine ordentliche Busse gemäss Strafgesetzbuch ist je nach den Verhältnissen des Täters so zu bemessen, dass dieser die Strafe erleidet, die seinem Verschulden angemessen ist (Art. 106 Abs. 3 StGB). Das Verschulden kann indes nicht bewertet werden, wenn die Halterin ausschliesslich kraft ihrer Haltereigenschaft gebüsst wird, d.h. ihr kein Vorwurf einer Verfehlung gemacht wird. Der Wortlaut von aArt. 6 Abs. 5 OBG sieht zudem vor, dass die Busse von der Halterin zu bezahlen ist. Es wird nicht von einer Busse gesprochen.