Das Ordnungsbussenverfahren dispensiert von der Anwendung der Strafzumessungsgrundsätze des Strafgesetzbuchs (vgl. aArt. 1 Abs. 3 OBG, wonach Vorleben und persönliche Verhältnisse des Täters unberücksichtigt bleiben). Für die gleichen Verstösse sind für alle schuldhaft handelnden Täter die gleichen Bussen und Vollzugsmodalitäten vorgesehen. Die in diesem Sinne fehlende Differenzierung ist dem Ordnungsbussenverfahren immanent und zeichnet es gegenüber dem Geldsummensystem und dem Tagessatzsystem aus (BGE 135 IV 221 E. 2.2; Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteil vom 2. Mai 2017, SU160069-O/U/hb E. 5). Gemäss aArt.