Überzeugend ist der vom Obergericht Zürich gewählte Ansatz, den Fahrzeughalter (entsprechend dem Wortlaut von aArt. 6 Abs. 5 OBG) kraft seiner Eigenschaft als Halter für die einfache Verletzung der Verkehrsregeln verantwortlich zu erklären. Hingegen ist es nicht erforderlich, ihn (anstelle der unbekannten Täterschaft) der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz schuldig zu sprechen (Obergericht Zürich, II. Strafkammer, Urteile vom 2. Mai 2017 [SU160069-O/U/hb E. 4.3] und vom 21. Mai 2019 [SU180047-O/U/hb E. 5]). Die Beschuldigte ist somit als Halterin des Fahrzeuges mit dem Kontrollschild D. im Sinne von aArt.