Zudem ist daran zu erinnern, dass ein Schuldspruch zum Nachteil der Beschuldigten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch keine Verletzung des Legalitätsprinzips darstellt, da die Verantwortlichkeit des Halters ausdrücklich aus aArt. 6 OBG hervorgeht (Urteil des Bundesgerichts 6B_836/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2). Schliesslich hat das Bundesgericht festgestellt, dass die in aArt. 6 OBG statuierte Pflicht des seine Täterschaft bestreitenden Fahrzeughalters, den tatsächlichen Fahrzeugführer zu nennen oder die Busse zu bezahlen, weder die Unschuldsvermutung noch das Recht, sich selbst zu belasten, verletzt (BGE 144 I 242 E. 1).