Mit Blick auf die geltende Gesetzeslage und die erwähnten neueren Entscheide haben nach Auffassung des Obergerichts die in den Entscheiden BGE 115 IV 137 E. 2 und 102 IV 256 E. 2 hervorgehobenen Prinzipien, dass jemand nicht ausschliesslich in seiner Eigenschaft als Halter eines von einer Radaranlage erfassten Motorfahrzeuges zur Verantwortung gezogen und gebüsst werden kann bzw. dass in jedem Fall eine Beweiswürdigung zu erfolgen hat, bei der die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_243/2018 vom 6. Juli 2018 E. 1.4), als überholt zu gelten.