Zur neuen Halterhaftung für Ordnungsbussen nach Art. 6 OBG, AJP 2014, S. 683 und 686) grundsätzlich vom Vorrang des Bundesrechts ausgeht, ergibt sich aus seinem Zwischenfazit, dass das OBG von den Grundsätzen des Strafrechtes abweiche und deshalb rückgängig gemacht werden müsse (vgl. auch RENA PETERS, Besprechung des Urteils des Bundesgerichts 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020, in: J.-B. Ackermann et al. [Hrsg.], forumpoenale 6/2020, S. 450). Anzumerken ist weiter, dass auch das Obergericht Zürich die Halter in vergleichbaren Konstellationen - wie hier eine zu beurteilen ist - trotz seiner im Entscheid SU160069-O/U/hb vom 2. Mai 2017, E. 4, erwähnten