6 Abs. 5 OBG). Diese gesetzliche Konzeption bedeute eine Abkehr vom Grundsatz "nulla poena sine culpa" und werde im Schrifttum zwar kritisiert. Sie könne jedoch vorliegend nicht in Frage gestellt werden, da das Bundesgericht an die Bundesgesetze gebunden sei (Art. 190 BV). Allfällige Korrekturen und Berichtigungen seien Aufgabe des Gesetzgebers (BGE 139 I 180 E. 2.2. mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1358/2017 vom 11. März 2019 E. 3.1 betreffend das Verschulden bei der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung).