1.3.2.26). Entsprechend hielt das Bundesgericht in einem neuesten Urteil (6B_836/2019 vom 14. Mai 2020 E. 2.2) mit Hinweisen auf die Kritik in der Lehre (sic!) fest, dass nach aArt. 6 Abs. 1 OBG nicht derjenige bestraft werde, der die Widerhandlung begehe, sondern der im Fahrzeugausweis eingetragene Fahrzeughalter. Einer Bestrafung könne der Fahrzeughalter bloss entgehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers bekanntgebe (aArt. 6 Abs. 4 OBG) oder im Sinne einer Exkulpation glaubhaft mache, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt worden sei und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht habe verhindern können (aArt. 6 Abs. 5 OBG).