regelverletzung zu bezahlen, grundsätzlich zu bejahen sind. Seite 11 Differenzen bestehen einzig bezüglich der Frage, ob ein Schuldspruch allein auf die formelle Haltereigenschaft abgestützt werden darf resp. nicht in jedem Fall eine Beweiswürdigung vorzunehmen ist, bei welcher die gesamten Umstände zu berücksichtigen sind (act. B 2/2 E. 2.2, S. 8 f. und B 9, S. 3).