- die Beschuldigte bzw. Halterin des Motorfahrzeuges den Strafverfolgungsbehörden gegenüber keinerlei Angaben zur Person machte, welche den Wagen zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt hat; - angesichts der Tatsache, dass das Fahrzeug eine deutsche Nummer trägt und die Beschuldigte Wohnsitz in Deutschland hat, die Ermittlung des verantwortlichen Lenkers für die Schweizer Behörden mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden wäre; - die Voraussetzungen von aArt. 6 OBG, um die Beschuldigte als Halterin des in Frage stehenden Fahrzeuges zu verpflichten, die Busse für die damit begangene Verkehrs-