Die Staatsanwaltschaft hat diese Beurteilung als richtig anerkannt (act. B 1, S. 2 und B 9, S. 3), die Beschuldigte stellt sie ebenfalls nicht in Abrede (act. B 7 und B 13). Weil sich die erwähnten Feststellungen zudem mit den im Recht liegenden Unterlagen decken (act. B 3/1.2 und B 3/1.3), ist im Folgenden von den von der Vorinstanz festgestellten tatsächlichen Grundlagen auszugehen. 2.7 Rechtliche Grundlagen