Lediglich auf einem der vier gemachten Fotos sind mindestens zwei Personen, welche sich im Fahrzeug bzw. auf der Fahrerund Beifahrerseite befinden, sichtbar (act. B 3/1.2). Auf diesem Bild ist auf der Fahrerseite ein Mann mit einem grau-weissen Dreitagebart zu erkennen; auf der Beifahrerseite sitzt eine Frau, die eine Brille trägt. Die Kantonspolizei identifizierte die Beschuldigte als Halterin des Fahrzeuges; ein Vergleichsfoto der Beschuldigten liegt nicht vor. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Haltereigenschaft i.d.R. von der Kantonspolizei mittels automatisierten Datenaustauschverfahrens abgeklärt wird.